Mit seiner heute zu C-573/13 ergangenen Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems der zu zahlende Endpreis „bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist„. Dabei ist der Endpreis nicht nur stets für den vom Kunden ausgewählten Flug, sondern auch für jede andere Flugverbindung auszuweisen, deren Preis angegeben ist.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) legte im Zuge des Verfahrens des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG zwei Fragen zur Auslegung des Art 23 Abs 1, 2. Satz der Verordnung (EG) Nr 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft vor. Im Wesentlichen würde im Online-Buchungssystem von Air Berlin der Endpreis (also der Flugpreis samt aller Steuern, Abgaben und sonstiger Gebühren) nur für jene Flüge aufscheinen, die der Kunde aktiv anwählt, während die Tabelle der möglichen Flugverbindungen, aus denen der Kunde auswählen kann, (noch) keine Endpreise enthalte.
Gemäß Art 23 Abs 1, 2. Satz der Verordnung ist der zu zahlende Endpreis „stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen„. Im Zuge des Vorlageverfahrens hatte sich der EuGH unter anderem damit auseinanderzusetzen, wie der Begriff „stets“ auszulegen ist und ob dieser bedeute, dass der Endpreis für den gewählten Flug oder für alle preislich ausgezeichneten Flüge angezeigt werden müsse.
Dies wurde nunmehr vom Gerichtshof dahingehend beantwortet, dass der Endpreis jederzeit, sohin insbesondere auch bei seiner erstmaligen Angabe auszuweisen ist. Dies gelte nicht nur für allfällig ausgewählte Flugverbindungen, sondern für jeden Flug, dessen Preis angezeigt wird. Auch wenn diese Auslegung des Art 23 Abs 1, 1. Satz der Verordnung durch den EuGH als eher streng anzusehen ist, entspricht die Verpflichtung, den Endpreis „jederzeit“ auszuweisen der mit Erwägungsgrund 16 der Verordnung ausgedrückten Absicht, den Kunden zu ermöglichen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen zu können (siehe RZ 34 des Urteils).
Ebenfalls erwähnenswert ist die durch den EuGH ausdrücklich erfolgte Klarstellung, dass neben der Verpflichtung, jederzeit den Endpreis für sämtliche angegebenen Flüge auszuweisen, die Pflicht, „mindestens den Flugpreis bzw die Luftfrachtrate sowie die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte – soweit sie zum Flugpreis bzw zur Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden – auszuweisen„, freilich ebenfalls bestehen bleibt.
Nun ist wieder der BGH am Zug, wobei aufgrund der eindeutigen Beantwortung der Vorlagefragen davon auszugehen ist, dass die Entscheidung zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbands ausfallen wird und die verfahrensgegenständliche Gestaltung des Buchungssystem der Air Berlin nicht der Verordnung entspricht. Für Air Berlin wird das Urteil jedoch eher Grundsatzcharakter haben, da die Fluglinie ihr Buchungssystem schon zuvor umgestellt hat. Bei Online-Reisebüros sei jedoch die erst später erfolgende Angabe des Endpreises durchaus noch verbreitet. Für diese besteht spätestens aufgrund des EuGH-Urteil jedenfalls Handlungsbedarf.
Weiterführende Links:
Buchen im Internet: Fluglinien müssen jetzt Endpreis von Anfang an angeben, Wirtschaftsblatt vom 15. Jänner 2015 (Link)
Flugpreise müssen alle Kosten enthalten, Handelsblatt vom 15. Jänner 2015 (Link)