Wird ein Flug von einem Passagier nicht angetreten, kann dieser zwar nicht den Ticketpreis, jedoch die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zurückfordern. Laut AKOÖ wüssten dies jedoch die meisten Passagiere nicht und würden Fluglinien nur selten unaufgefordert die zustehenden Beträge zurückzahlen. Insbesondere Lowcost-Carrier sollen hier aufgefallen sein.
Anlass für die nunmehrige Androhung eines Musterprozesses sei der Fall eines Oberösterreichers, der über eine Buchungsplattform Hin- und Rückflug nach Bangkok über Abu Dhabi gebucht hatte und, nachdem er den Flug stornieren musste, die Rückerstattung der Steuern und Gebühren in Höhe von EUR 363,60 zurückforderte. Das betroffene Luftfahrtunternehmen verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, dass diese nur über den Reisevermittler erfolgen könne, während letzterer sich darauf berief, das der Rückerstattungsanspruch nur direkt gegenüber der Fluglinie bestehe.
Darüber hinaus vermeinte der Vermittler, dass laut den Tarifbestimmungen der Fluglinie im Stornierungsfall nur EUR 83,60 erstattet werden könnten, obwohl keine entsprechende Bestimmung gefunden werden konnte. Der Fluggast wandte sich in der Folge an die AKOÖ, welche die Fluglinie aufforderte, die zustehenden Steuern und Gebühren zurückzuerstatten, andernfalls ein Musterprozess angestrebt werde.
Von Seiten der LawAir-Redaktion kann in diesem Zusammenhang bestätigt werden, dass – sofern es sich nicht um eine Pauschalreise eines Reisebüros handelt – Ansprüche aus Fluggastrechten (wie Verspätungsschäden, Gepäckansprüche und sonstige Refundierungen) mit wenigen Ausnahmen ausschließlich gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen sind.
Weiterführende Links:
Storno-Rückzahlungen: AK droht Airlines mit Klage, orf.at vom 9. April 2015 (Link)
Konsumentenschützer kritisieren zähe Rückzahlungen bei Flugstornos, Wirtschaftsblatt vom 9. April 2015 (Link)
Refund bei Stornos: Arbeiterkammer kritisiert Fluglinien, Austrian Wings vom 9. April 2015 (Link)