Für aufgegebenes Gepäck darf von Fluglinien weiterhin ein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Eine nationale (im vorliegenden Fall spanische) Regelung, nach der ein Luftfahrtunternehmen verpflichtet wird, aufgegebenes Gepäck ohne Zusatzkosten zu befördern, ist sohin im Hinblick auf die VO (EG) 1008/2008 unzulässig. So entschied der EuGH mit seinem Urteil vom 18. September 2014. Lediglich Handgepäck stelle einen grundsätzlich unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen dar, weshalb für dieses keine Zuschläge zum Ticketpreis verlangt werden dürfen.
Mit seiner Entscheidung stellte der Europäische Gerichtshof nunmehr ausdrücklich klar, dass für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck zusätzliche Kosten von den betreffenden Passagieren, die diese Zusatzleistung in Anspruch nehmen, verlangt werden dürfen. Das Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass für die Handhabung und Überwachung des aufgegebenen Gepäcks (Baggage Handling) Zusatzkosten für die Luftfahrtunternehmen entstehen können und auch die Haftung für allfälligen Verlust oder Beschädigung strenger ist, als dies für Handgepäck der Fall ist.
Der vorgenommenen Unterscheidung zum Handgepäck ist zuzustimmen, welches – sofern es hinsichtlich Gewicht und Abmessungen „vernünftigen Anforderungen“ entspricht und die geltenden Sicherheitsbestimmungen erfüllt – ohne Zusatzkosten befördert werden muss. Mit diesem ist ja auch – abgesehen vom Gewicht – in der Regel kein besonderer Zusatzaufwand für das Luftfahrtunternehmen verbunden, sofern es bestimmte Anforderungen erfüllt. Der EuGH hat jedoch auch sinnvollerweise klar gestellt, dass „Handgepäck“ nicht jegliches Gepäck darstellt, welches der Passagier eben selbst trägt (und nicht aufgibt), sondern dass „vernünftige“ Vorgaben gestellt werden dürfen (insbesondere hinsichtlich der Größe und Gewicht), um hier eine Umgehung zu vermeiden.
Die Entscheidung – und die mit dieser erfolgten Klarstellung – ist jedenfalls zu begrüßen. Die Notwendigkeit von Handgepäck ist evident, während aufgegebenes Gepäck nicht nur durch das erhöhte Gewicht Mehrkosten für die Fluglinie verursacht, sondern insbesondere das Baggage Handling regelmäßig Zusatzkosten für diese bedeutet. Dass diese Mehrkosten an jene Passagiere weitergegeben werden darf, die diese auch verursachen (und nicht an jene, die diesen Service nicht in Anspruch nehmen) ist sohin auch von Seiten der Passagiere selbst zu begrüßen.
Weiterführende Links:
Urteil des EuGH: Billigflieger dürfen Gepäckgebühren verlangen, Spiegel Online vom 18. September 2014 (Link)
EuGH: Fluggesellschaften dürfen Gepäckgebühr verlangen, derStandard vom 18. September 2014 (Link)