Das Thema Drohnen oder „Remotely Piloted Aircraft“ (RPAS) schlägt derzeit im gesamten Luftfahrtsektor hohe Wellen. Während in den USA derzeit der Entwurf der Federal Aviation Agency (FAA) hinsichtlich der Zulassung von Zivildrohnen von allen Seiten heftig diskutiert wird, überlegen auch die europäischen Gesetzgeber, die bereits vorhandenen Bestimmungen an die technologischen Entwicklungen anzupassen und in Europa zu vereinheitlichen.
Die Europäische Luftfahrt-Sicherheitsagentur (EASA) hat in diesem Zusammenhang ihr „Concept of Operations“ veröffentlicht, mit welchem Vorschläge für einen neuen Zugang der Regulierung von Zivildrohnen unterbreitet werden. Mit dem Konzept der EASA sollen Drohnen und deren Bedienung mittels sicherer und angepasster Regelungen in die zivile Luftfahrt der EU integriert werden. Auf der einen Seite sollen technische Innovationen zugelassen, auf der anderen Seite jedoch die ausreichende Sicherheit für Personen und Güter gewährleistet werden. EASAs „Concept of Operations“ soll für die derzeit stattfindende europaweite Harmonisierung, unter Berücksichtigung der bereits im EU-Raum vorhandenen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu Zivildrohnen, herangezogen werden.
In Österreich finden sich freilich bereits ausführliche Bestimmungen für Drohnen (bzw in der Textierung des österreichischen Luftfahrtgesetzes (LFG) „Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge“): Der mit BGBl I 108/2013 und mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene 4. Abschnitt des 2. Teils des LFG regelt in den §§ 24c bis 24l die Definition und Klassifizierung der einzelnen Fluggeräte sowie insbesondere deren Zulassung. Eine im derzeitigen Entwurf der FAA besonders stark diskutierte Vorgabe, nämlich der ständige Sichtkontakt (ohne technische Hilfsmittel) zwischen Pilot und Fluggerät war mit § 24c Abs 1 LFG in Österreich von Beginn an verpflichtend.
Weiterführende Links:
Pressemeldung EASA vom 12. März 2015 (Link)
Link zum “Concept of Operations” (Link)