Flughafenbetreiber ist Erfüllungsgehilfe für Luftfahrtunternehmen

Mit seiner gestern veröffentlichten Entscheidung wies der OGH die Klage einer 69-jährigen Frau gegen die Flughafen Wien AG (FWAG) ab, welche in der Abfertigungshalle auf Kot ausrutschte und sich dabei Knochenbrüche zuzog und verwies sie hinsichtlich der Haftung an die entsprechende Fluglinie. Auch wenn der Bodenabfertigungsvertrag zwischen der Fluglinie und dem Flughafen Wien grundsätzlich Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter aufweise, habe die Verletzte ihre Ansprüche gegen ihren direkten Vertragspartner geltend zu machen.

Am 26. Juli 2012 kam die Klägerin auf einer durch Kot verunreinigten Stelle der Abfertigungshalle des Terminal 2 des VIE zu Sturz und zog sich dabei mehrere Knochenbrüche zu. Diese behauptete in der Folge eine Vernachlässigung der Reinigungsverpflichtungen der FWAG als Betreiber des Flughafens und klagte auf Feststellung der Haftung der Flughafengesellschaft für die Verletzungsfolgen. Die Klage wurde von den beiden Vorinstanzen abgewiesen. Diese Urteile wurden nunmehr durch den Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 53/14y bestätigt.

Der OGH führt in seiner Entscheidung an, dass zwar grundsätzlich der Vertrag zwischen der FWAG und der Reinigungsfirma, die mit der Reinigung der Bodenabfertigungshalle betraut war, auch Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter entfalte, verneinte jedoch ein schützwürdiges Interesse der Klägerin, da diese aufgrund ihres Beförderungsvertrages mit der Fluglinie einen deckungsgleichen Anspruch gegen ihren eigenen Vertragspartner habe. In diesem Sinne müsste sie also ihre Ansprüche gegen diese geltend machen, da die Fluglinie vertraglich den Passagieren sichere Gangflächen zur Verfügung zu stellen hat, während die FWAG nur als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu beurteilen ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der OGH mit dieser Entscheidung den Umfang des Beförderungsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen signifikant ausweitet und von diesem nicht nur die Beförderung selbst, sondern eben auch die entsprechende Zurverfügungstellung der umliegenden Infrastruktur als umfasst sieht, während der Flughafenbetreiber dabei nur die Rolle eines Vertragsgehilfen hat. Eine detailliertere Kommentierung dieser Entscheidung lesen Sie in Kürze auf LawAir.

Weiterführende Links:
Urteil des OGH im Volltext (Link)
Veröffentlichung des OGH zur Entscheidung (Link)
Auf Kot ausgerutscht: Fluglinie zuständig, derstandard.at am 19. August 2014 (Link)

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About Author: Martin Klemm

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