EuGH legt Begriff „Ankunftszeit“ fest

Der Begriff „Ankunftszeit“, welcher in der Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004/EG) für die Berechnung des Ausmaßes der den Fluggästen entstandenen Verspätung verwendet wird, steht für jenen Zeitpunkt, „zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist„. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit seiner am 4. September 2014 ergangenen Entscheidung (C-452/13, Germanwings) eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichtes Salzburg.

Im zugrundeliegenden Verfahren forderte ein österreichischer Passagier von Germanwings eine Entschädigung in Höhe von EUR 250, da sein Flug von Salzburg nach Köln/Bonn um zwei Stunden verspätet war. Die Krux des vorliegenden Falles war jedoch, dass das Flugzeug zwar innerhalb von zwei Stunden am Zielflughafen aufsetzte („Touchdown“), jedoch das Erreichen der Parkposition („In-Block-Zeit“) erst fünf Minuten später und damit nach den geforderten zwei Stunden erfolgte. Da die Verordnung  keine Definition für die Berechnung liefert, sondern generell nur von „Ankunftszeit“ spricht, legte das LG Salzburg diese Frage dem EuGH vor (LawAir berichtete).

Die nunmehr erfolgte Definition des Begriffs „Ankunftszeit“ begründet der EuGH im Wesentlichen damit, dass sich Fluggäste während des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten haben und daher ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich eingeschränkt sind. Darum können sich diese nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Erst nach Beendigung des Fluges, wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet wird und dafür entsprechend die Kabinentüren geöffnet werden, können sich diese wieder in gewohnter Weise betätigen.

Mit seiner Entscheidung schießt der EuGH sogar über die ursprünglichen Annahmen hinaus. Im Wesentlichen wurde nämlich im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens die Frage diskutiert, ob als „Ankunft“ eben das Aufsetzen des Flugzeugs („Touchdown“) oder das Erreichen der Parkposition („In-Block-Zeit“) zu gelten hat. Die Salzburger Richter präferierten hier Letzteres. Die vorliegende Auslegung des EuGH geht jedoch noch über diesen Zeitraum hinaus, kann doch zwischen dem Anlegen der Bremsklötze einerseits und dem Öffnen der Kabinentüren und Freigabe zum Verlassen des Flugzeuges andererseits, noch weitere Zeit verstreichen. Da laut EuGH die zuvor genannten, jedoch unumgänglichen Beschränkungen erst nach dem Verlassen der Maschine aufgehoben sind, sei auch dieser Zeitpunkt für die Berechnung der Verspätung heranzuziehen. Mit dem Touchdown oder dem Anlegen der Bremsklötze sei die Situation der Fluggäste noch nicht wesentlich verändert, da sie sich immer noch in einem geschlossenen Raum befänden und dabei gewissen Einschränkungen unterlägen.

Diese Entscheidung wird – insbesondere von Seiten der Luftfahrtunternehmen – wohl kritisch begutachtet werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die „Verspätung“ für einen Fluggast an jenem Zeitraum zu messen ist, welche für ihn tatsächlich als „verlorene Zeit“ gilt. Auch ist zu begrüßen, dass der EuGH klarstellt, dass die Ankunftszeit nach Verordnung ein objektivierbarer Zeitpunkt zu sein hat, der nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Doch darf dabei nicht vergessen werden, dass Luftfahrtunternehmen – welche ja die entsprechenden Entschädigungsleistungen zu bezahlen haben – für den Zeitraum zwischen Landung und dem tatsächlichen Deboarding noch weniger Einflussmöglichkeiten zur Verfügung stehen, als dies für den pünktlichen Abflug und die Flugdauer der Fall ist, wo ihnen noch (meist) eine gewisse Kontrolle zukommt,. Wann und welche Parkposition dem Flieger zugeteilt wird, wann die Fluggastbrücke angedockt bzw wann die Busse zum Abholen der Passagiere eintreffen und wann schließlich die Freigabe zum Verlassen des Flugzeuges erteilt werden kann, wird sich regelmäßig der Kontrolle der Carrier entziehen. Auch wenn sich die Luftfahrtunternehmen in solchen Fällen grundsätzlich auch möglicherweise auf „unabwendbare Ereignisse“ iSd Art 5 Abs 3 der Verordnung berufen bzw allenfalls Regressansprüche (zum Beispiel an den Flughafenbetreiber) geltend machen können, ist die gestiegene Belastung für die Luftfahrtunternehmen durch die Entscheidung augenscheinlich.

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, warum gerade das Öffnen zumindest einer Kabinentüre und die Erlaubnis zum Verlassen des Flugzeuges als Zeitpunkt für die „Ankunft“ bzw der Beendigung der vom EuGH herangezogenen Einschränkungen gelten soll sowie warum gerade diese Einschränkungen alleine für die Bemessung der Verspätung herangezogen werden. So sind nach dem Touchdown des Fliegers grundsätzlich die meisten Beschränkungen aufgehoben und beispielsweise das Telefonieren mit dem eigenen Mobiltelefon und die Nutzung elektronischer Geräte in der Regel gestattet, womit die meisten Kommunikationseinschränkungen, auf die sich der EuGH bezieht, wegfallen. Auf der anderen Seite ließe sich genauso argumentieren, dass mit dem Öffnen der Kabinentüre und der Möglichkeit des Verlassens, die „Verspätung“ des Passagiers noch nicht abgeschlossen sein muss. So kann es beim Transport vom Flugfeld bzw beim Betreten der Flughafenanlagen noch zu erheblichen Verzögerungen kommen. Auf der anderen Seite würde nicht einmal eine verschuldete Verzögerung beim Deboarding einen Entschädigungsanspruch nach der Verordnung begründen. Würde beispielsweise bei einem entsprechend großen Flugzeug (selbst absichtlich) nur eine Kabinentüre geöffnet und angeordnet werden, dass die Passagiere nacheinander aus der letzten bis in die erste Reihe auszusteigen haben (back-to-front by row), könnte dies für Passagiere ebenfalls eine massive Verzögerung verursachen, die aber nunmehr nicht mehr zur Verspätungszeit gerechnet werden darf.

Das letzte Wort ist damit wohl noch nicht gesprochen. Dass die Auslegung der „Ankunftszeit“ durch den EuGH mehreren europäischen Verordnungen bzw einigen Dokumenten der IATA widerspricht, begründet dieser mit der Tatsache, dass der Zweck der Verordnung ein anderer sei, als jener der entsprechenden Verordnungen bzw Dokumente. Aber auch dem Vorschlag der EU-Kommission, welche hinsichtlich einer Novellierung der Fluggastrechte-Verordnung noch das Heranziehen der In-Block-Zeit vorsah, wurde damit durch den Gerichtshof eine Absage erteilt. Durch die Definition des EuGH wurden die Entschädigungsansprüche für Fluggäste für das Erste auf jeden Fall erheblich ausgeweitet, da den Luftfahrtunternehmen noch weniger Zeit verbleibt, allfällige Verzögerungen beim Abflug oder im Transit abzufangen. Für das gegenständliche Verfahren des LG Salzburg wird dies freilich bedeuten, dass die durch die Verordnung normierte Verspätungsfrist überschritten war und damit dem Fluggast – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ein Entschädigungsanspruch gegen Germanwings zusteht.

Weiterführende Links:
Direktlink zum Urteil (Link)
Keiler, Stephan, EuGH-Urteil zur Flug-Ankunftszeit lässt Fragen offen, derstandard.at vom 7. September 2014 (Link)

 

 

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About Author: Martin Klemm

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